Einspeisung KWK

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

(KWK-G vom 19. März 2002)

Am 01. April 2002 ist das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-G), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008, in Kraft getreten. Das KWK-G vom 19. März 2002 löst das KWK-G vom 12. Mai 2000 ab.

Nach dem KWK-G wird der KWK-Anteil der produzierten Strommenge (KWK-Strom) gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt je nach Inbetriebnahmezeitpunkt und Betriebsdauer der KWK-Anlage für die Nettostromerzeugung einen vom Anlagentyp abhängigen Zuschlag und für den eingespeisten KWK-Strom eine Vergütung.


Die Vergütung für den in die Netze der RWE eingespeisten KWK-Strom bedarf in der Regel einer Einzelprüfung. Sollte es sich bei der von Ihnen betriebenen KWK-Anlage um eine kleine KWK-Anlage mit Überschussstromeinspeisung in das Niederspannungsnetz handeln, vergütet RWE den eingespeisten KWK-Strom mit einem üblichen Preis (Baseload Strom, EEX Leipzig). Die vermiedene Netznutzung wird auf Basis der in § 18 Stromnetzentgeltverordnung – Strom NEV vorgegebenen Regelungen berechnet. Weist der Anlagenbetreiber einen Dritten nach, welcher den KWK-Strom zu einem mit ihm vereinbarten Preis abnimmt, leitet RWE den KWK-Strom an diesen weiter und zahlt den Erlös auf Basis dieses Preises an den KWK-Anlagenbetreiber aus.

Die Zulassung wird im Vorfeld in Form einer Zertifizierung beim BAFA erstellt. Eine Ausnahme besteht für bestimmte kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 kW. Hierfür wurde durch das BAFA am 14.01.2009 eine Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung erlassen, sodass durch den Anlagenbetreiber nur eine Anzeige beim BAFA notwendig wird.

Anzeigeformulare und Antragsformulare sind beim

BAFA-Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referat 437 - Kraft-Wärme-Kopplung
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn

Ihttp://www.bafa.de

erhältlich. Vertraglich vereinbart ist ausschließlich ein KWK-Zuschlag in der im KWK-G in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Höhe.

Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der KWK-G-Mengen finden Sie auf den Seiten des BDEW in Berlin.

Sollten Sie weitergehende Fragen zur Abwicklung haben, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder die weiteren Informationen und Formblätter.

Wir helfen Ihnen gerne.

Kontakt

RWE Rhein-Ruhr
Verteilnetz GmbH
Reeser Landstraße 41
46483 Wesel
T+49(0)281/201-2456 *
F+49(0)281/201-2443
E-Mail
*  3,9 Cent aus dem dt. Festnetz, ggf. abweichende Mobilfunkgebühren

Einspeisevertrag KWK-G (Strom) / Anlagendatenblätter

Gesetzestext KWK-G (Quelle: http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/kwkg_2002/ index.html)

KWK-G-Verfahrensbeschreibung (Quelle: VDN Berlin)

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