Gesetz für Erneuerbare Energien

(EEG vom 25. Oktober 2008)

Am 1. Januar 2009 ist das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbarer-Energien-Gesetz – EEG) in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 24. Juli 2004, zuletzt geändert am 7. November 2006, außer Kraft.

Nach dem EEG wird Strom aus Anlagen mit Stromerzeugung aus Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas, Biomasse, Geothermie, Windkraft und solarer Strahlungsenergie gefördert, der in Netze aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Der jeweils aufnahmepflichtige Netzbetreiber zahlt für den eingespeisten und ggf. selbstverbrauchten EEG-Strom eine vom Anlagentyp, Inbetriebnahmezeitpunkt und der Anlagengröße abhängige gesetzliche Mindestvergütung.

Aktuelle Zahlen zur Entwicklung der EEG-Mengen finden Sie auf den Seiten des BDEW in Berlin.

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Einspeisevertrag EEG (Strom) Anlagendatenblätter

Bericht gemäß § 52 EEG

Angaben gemäß § 51 Abs. 1 EEG

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