Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag
Gemäß dem neuen Energiewirtschaftsgesetz kann auf Wunsch eines Anschlussnehmers in den Netzen der RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen von einem Dritten durchgeführt werden, sofern der einwandfreie und den eichrechtlichen Vorschriften entsprechende Betrieb der Messeinrichtungen durch den Dritten gewährleistet ist. Lediglich die Messung der gelieferten Energie verbleibt beim Netzbetreiber.
Zur Ausgestaltung der rechtlichen Beziehung zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber ist der Abschluss eines Messstellenbetreiber-Rahmenvertrages und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen (TMA) an Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz erforderlich.
Einen Muster-Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag nebst Anlagen stellen wir Ihnen auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Die technischen Mindestanforderungen (TMA) für Messeinrichtungen im Elektrizitätsnetz finden Sie in der Anlage 2 zum Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag.
Messstellen- und Mess-Rahmenvertrag
Anlage 2 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen in Elektrizität- und Gasnetz
Anlage 4 Datenaustausch und Formate
Anhang 4.1 Datenblatt Messeinrichtungen
Anhang 4.2 Datenaustausch und Formate Messdienstleistung
Anlage 7 Umfang der Messeinrichtung
Anlage 8 Sperren durch den Messstellenbetreiber (Nur Messstellenbetreiber)
Anlage 9 Nutzungsbedingungen für überlassene technische Einrichtungen (Nur Messstellenbetreiber)