Preisblatt 13
Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Abs. 1: Monatssystem
Das Monatspreissystem wird wie folgt aus dem Standardpreissystem (siehe Preisblatt 1) ermittelt:
| Arbeitspreis | =Arbeitspreis des Jahresleistungssystems | ≥ 2500 h/a |
| Leistungspreis | 1/6 Leistungspreis des Jahresleistungspreissystems | ≥ 2500 h/a |
Abs. 2 Satz 1: individuelle Netzentgelte
Zeitfenster 2010 (PDF | 20 KB)
| *) Bisher wurden keine individuellen Netztentgelte mit Kunden vereinbart bzw. von der Bundesnetzagentur genehmigt. | |||
| Kunde*) | Genehmigter Prozentsatz vom Standardpreissystem | Beschluss | Gültig ab |
| - | - | - | - |
Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Vorraussetzungen nach § 19 Absatz 2 Satz 1bis 4 StromNEV tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Abs 3: Singulär genutze Betriebsmittel
Die Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV werden je Lieferstelle ermittelt. Bedingung hierfür ist, dass bei sämtlichen Betriebsmitteln in einer Netz- oder Umspannebene eine ausschließliche Nutzung durch den Netznutzer vorliegt.
Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten, die sich gemäß § 4 StromNEV an folgenden Parametern wie z. B. der Anzahl der genutzten Betriebsmittel, der installierten Leistung und der Länge der Leitung orientieren.
Dem nachfolgendem Preisblatt können die individuellen Preise je singulär genutztem Betriebsmittel entnommen werden. Die Höhe des Entgeltes je Betriebsmittel ist abhängig vom Erstinbetriebnahmezeitraum des Betriebsmittels (vor 2009 und ab 2009) sowie vom Träger der Erstinvestition (Kosten für die Anschaffung und Herstellung). Jedem Betriebsmittel wird im Preisblatt eine Betriebsmittelnummer zugeordnet. Das Entgelt je Entnahmestelle ermittelt sich aus dem Einzelpreis multipliziert mit der individuellen Menge. Die aktuellen individuellen Entgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV je Entnahmestelle werden gemäß § 27 Abs. 1 StromNEV auf der Internetseite des VNB veröffentlicht:
Der untenstehenden Tabelle kann das von RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH je Letztverbraucher gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV festgelegte Entgelt für singulär genutzte Betriebsmittel entnommen werden.
Darüber hinaus stellt RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz auf Anfrage die jeweils geltenden abrechnungsrelevanten Informationen im Rahmen einer Geschäftsdatenabfrage gemäß GPKE zur Verfügung.
Hinweis: Je Letztverbraucher kann das nachfolgende Entgelt mehrere singulär genutzte Betriebsmittel umfassen.
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