Preisblatt 12
Mehrkosten nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-G)
1) Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4% des Umsatzes überstiegen (§9 Abs. 7 Satz 3 KWK-G). Der Nachweis ist durch ein Testat zu erbringen. Die Preise gelten zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. | |
| Verbrauch | KWK-Aufschlag in ct/kWh |
| Für die ersten 100.000 kWh | 0,130 |
| oberhalb von 100.000 kWh | 0,050 |
| oberhalb von 100.000 kWh1) | 0,025 |
Netzgebiet RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH; Gültig ab: 1. Januar 2010